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Gemeinde
Polizeiverordnung
der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtland) als
Ortspolizeibehörde zugleich als erfüllende Gemeinde der
Verwaltungsgemeinschaft
Oelsnitz, Triebel, Eichigt und Bösenbrunn
vom 13.03.2003
Aufgrund von § 9 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 des Polizeigesetzes des
Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1999 (GVBI.
S. 466) hat der Stadtrat der Stadt Oelsnitz am 19.02.2003 und der Gemeinschaftsausschuss
der Verwaltungsgemeinschaft Oelsnitz, Triebel, Eichigt und Bösenbrunn
am 11.03.2003 folgende Polizeiverordnung erlassen:
Abschnitt 1
§ 1 Geltungsbereich
Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Stadt Oelsnitz (Vogtl) und
der Gemeinden Triebel, Eichigt und Bösenbrunn.
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem
öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher
Verkehr stattfindet( § 2 Abs.1 SächsStrG). Dazu gehören insbesondere
die Fahrbahn, Parkplätze, Seiten- und Randstreifen, Radwege, Gehwege,
Durchlässe und Böschungen.
(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm
tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren
Ausbauzustand.
(3) Grün-, Erholungs- und öffentliche Anlagen sind allgemein zugängliche,
gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der
Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Zu den Grün- und
Erholungsanlagen gehören unter anderem auch Verkehrsgrünanlagen und
allgemein zugängliche Kinderspielplätze, Sportplätze, Teiche sowie die Ufer
und Böschungen von Gewässern.
Abschnitt 2
Umweltschädliches Verhalten
§ 3 Abspritzen und Waschen von Fahrzeugen
Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt. Das
Waschen ist nur ohne Waschzusätze im Sinne einer Oberwäsche erlaubt, wenn
dadurch keine Glatteisbildung oder Verschmutzung auf öffentlichen Straßen
verbunden ist. In Grün- und Erholungsanlagen sowie an öffentlichen Gewässern ist
das Waschen von Fahrzeugen verboten.
§ 4 Benutzung öffentlicher Brunnen
Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung genutzt
werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.
§ 5 Tierhaltung
(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder
Sachen nicht belästigt oder gefährdet werden.
(2) Der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Tier, außer Katzen, im
öffentlichen Verkehrsraum nicht ohne eine hierfür geeignete Aufsichtsperson
frei herumläuft. Im Sinne dieser Vorschrift geeignet ist jede Person, der das Tier,
insbesondere auf Zuruf, gehorcht und die zum Führen des Tieres körperlich in
der Lage ist.
(3) In entsprechend ausgewiesenen Grün- und Erholungsanlagen sowie allgemein
in Fußgängerbereichen und bei größeren Menschenansammlungen muss der
Hundeführer den Hund an der Leine führen. Zudem müssen Hunde in
größeren Menschenansammlungen einen Maulkorb tragen.
(4) Der Halter von Raubtieren, Gift- oder Riesenschlangen sowie anderer Tiere,
die ebenso wie diese durch Körperkraft, Gift oder Verhalten Personen gefährden
können, hat der Ortspolizeibehörde diesen Sachverhalt unverzüglich
anzuzeigen.
(5) § 28 der Straßenverkehrsordnung, § 121 des Ordnungswidrigkeitengesetzes
sowie des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
(GefHundG) und der dazu erlassenen Verordnung bleiben unberührt.
§ 6 Verunreinigung durch Tiere
(1) Den Haltern und Führern von Tieren ist es untersagt, die Flächen i. S.v.
§ 2 die regelmäßig von Menschen genutzt werden, durch ihre Tiere verunreinigen
zu lassen.
(2) Der Tierhalter bzw. -führer hat sein Tier von öffentlich zugänglichen Liegewiesen
und Kinderspielplätzen fernzuhalten.
(3) Die entgegen Abs.1 und 2 durch Tiere verursachten Verunreinigungen sind
von dem jeweiligen Tierführer unverzüglich zu beseitigen.
(4) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des
Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz bleiben von dieser
Regelung unberührt.
§ 7 Taubenfütterungsverbot
Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen sowie Grün- und Erholungsanlagen
nicht gefüttert werden.
Abschnitt 3
Öffentliche Beeinträchtigung
§ 8 Aggressives Betteln, andere öffentliche Beeinträchtigungen
(1) Auf Flächen im Sinne von § 2 dieser Verordnung ist untersagt,
a) aggressiv zu betteln. Aggressives Betteln liegt bei besonders aufdringlichem
Betteln vor, z.B. wenn der Bettler dem Passanten den Weg zu verstellen
versucht und/oder ihn durch Zupfen oder Festhalten an der Kleidung körperlich
berührt, ferner, wenn der Passant beschimpft wird, weil er nichts geben
will,
b) durch aggressives Verhalten, welches durch Alkohol- bzw. Rauschmittelgenuss
hervorgerufen ist, z.B. besondere Aufdringlichkeit in Form von
wiederholtem Anfassen oder in den Weg stellen, andere mehr als unvermeidbar
zu beeinträchtigen.
c) die Notdurft zu verrichten.
(2) Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, des Sächsischen Wassergesetzes,
des Indirekteinleitergesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes sowie des Ersten Gesetzes zur Abfall- und Bodenwirtschaft
bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 9 Abbrennen offener Feuer
(1) Für das Abbrennen von offenen Feuern ist die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde
erforderlich. Keiner Erlaubnis bedürfen kleine Lagerfeuer, Koch- und Grillfeuer
mit trockenem unbehandelten Holz in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichen
Grillmaterialien (z.B. Grillbrikett) in handelsüblichen Grillgeräten. Die
Feuer sind so abzubrennen, dass hierbei keine Belästigung Dritter durch Rauch
oder Gerüche entsteht.
(2) Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden,
wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen.
Solche Umstände können z.B. extreme Trockenheit die unmittelbare Nähe des
Waldes, die unmittelbare Nähe eines Lagers mit feuergefährlichen Stoffen usw.
sein.
(3) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes, des Ersten
Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz, der Verordnung der
Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen, des
Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen, des Bundesimmissionsschutzgesetzes
und der dazu erlassenen Verordnungen werden davon nicht berührt.
§ 10 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen
(1) Auf Flächen gemäß § 2 ist ohne Erlaubnis der Ortspolizei untersagt,
- außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.)
zu plakatieren,
- andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen.
Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen
Straßen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind.
Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht
entgegenstehen und eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu
befürchten ist.
§ 11 Verbot von Verunreinigungen
(1) Als Schüttgut angelieferte Materialien und Brennstoffe (Sand, Kohlen, Koks usw.)
sind unverzüglich, spätestens an dem der Anlieferung folgenden Tag aus dem
öffentlichen Verkehrsraum zu beseitigen, so weit nicht durch eine Erlaubnis
anders geregelt.
(2) Tageswassereinläufe in Straßen sind nur für die Ableitung von Oberflächenwasser
zugelassen. Es ist verboten, Verunreinigungen wie Rückstände von
Baumaterialien, festen Brennstoffen oder Wasserschadstoffe einzuleiten.
Abschnitt 4
Schutz gegen Lärmbelästigung
§ 12 Schutz der Nachtruhe
(1) Die Nachtruhe umfasst die Zeiten von:
Montag bis Freitag je von 0:00 Uhr bis 6:00 Uhr
und von 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
Samstag von 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr
und von 23:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
Sonntag oder Feiertag von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr
und von 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
An dem Tag auf den ein Feiertag folgt, entfällt die abendliche Nachtruhe.
Alle Handlungen die geeignet sind, die Nachtruhe mehr als nach den
Umständen unvermeidbar zu stören, sind zu unterlassen.
(2) Die Ortspolizei kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zulassen,
wenn besondere öffentliche Interessen die Durchführung der Maßnahme
während der Nacht erfordern.
(3) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie des Gesetzes über
Sonn - und Feiertage bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 13 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern,
Musikinstrumenten u. Ä.
(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente
sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur
Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar
belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei
offenen Fenstern und Türen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder
gespielt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht:
a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten, Großveranstaltungen, Messen,
Vereins- und ähnlichen Festen im Freien, Konzerten und bei
Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen.
b) für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen.
3) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn - und Feiertagsgesetzes sowie des
Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen
bleiben unberührt.
§ 14 Lärm aus Veranstaltungsstätten
(1) Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass aus Veranstaltungsstätten
oder Versammlungsräumen innerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete
oder in der Nähe von Wohngebäuden kein Lärm nach außen dringt, durch den
andere unzumutbar belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls
geschlossen zu halten.
(2) Gaststätten mit Außenbewirtschaftung sind an die Nachtruhe gemäß § 12
gebunden. Ausnahmen sind im Einzelfall genehmigungspflichtig.
§ 15 Lärm von Sport- und Spielplätzen
(1) Öffentlich zugängliche Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der
Wohnbebauung entfernt sind, dürfen nur bis zum Eintritt der Dunkelheit,
höchstens aber bis 22:00 Uhr genutzt werden. Im Einzelfall können auf Antrag
andere Benutzungszeiten durch die Ortspolizeibehörde festgelegt werden.
(2) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn - und Feiertagsgesetzes, der
sächsischen Bauordnung sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der
dazu erlassenen achtzehnten Verordnung bleiben von dieser Regelung
unberührt.
§ 16 Lärm durch häusliche Arbeiten
(1) Haus - und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören,
dürfen in der Zeit von
Montag bis Freitag von 00:00 Uhr bis 07:00 Uhr
von 20:00 Uhr bis 24:00 Uhr
an Samstagen von 00:00 Uhr bis 08.00 Uhr
von 20:00 Uhr bis 24:00 Uhr
nicht ausgeführt werden.
Zu den Haus und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von
Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren, Rasenmähern, Motorhämmern
u. Ä., das Sägen, Holzspalten, Ausklopfen von Teppichen, Betten u. Ä.
(2) An den Sonn- und Feiertagen sind ruhestörende Arbeiten verboten.
(3) Der Absatz 1 und 2 gilt nicht für Arbeiten im Bereich der Landwirtschaft
sowie bei akuten Not- oder Havariefällen, des Weiteren wird auf die Verordnung
zur Durchführung der Geräte- und Maschinenlärmverordnung verwiesen.
(4) Gemäß § 7 der Geräte- und Maschinenlärmverordnung vom 29. August 2002
dürfen in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten; Kleinsiedlungsgebieten;
Sondergebieten, die der Erholung dienen; Kur- und Klinikgebieten
und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11
Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern
und Pflegeanstalten, Geräte und Maschinen ( Freischneider, Grastrimmer/
Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler) an Werktagen im Freien in
der Zeit von 07:00 bis 09:00 Uhr, 13:00 bis 15:00 Uhr und 17:00 bis 20:00 Uhr
nicht genutzt werden. Geräte die lt. EU - Richtlinie mit dem Umweltzeichen
gekennzeichnet sind, werden davon ausgenommen.
(5) Die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz sowie das
Sächsische Sonn- und Feiertagsgesetz bleiben unberührt.
§ 17 Benutzung von Wertstoffcontainern und
sonstigen Abfallbehältern
(1) Sammelbehälter für Glas, metallische Abfälle u. Ä. dürfen montags bis freitags
von 7:00 bis 19:00 Uhr und sonnabends in der Zeit von 8:00 bis 12:00 Uhr
benutzt werden.
(2) Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder
neben die Wertstoffcontainer zu stellen.
(3) Es ist nicht gestattet , größere Abfallmengen in die zur allgemeinen
Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere das
Einbringen von in Haushalten oder Gewerbebetrieben angefallenen
Abfällen ist untersagt.
(4) Müllkübel und DSD- Wertstoffe (Gelber Sack) dürfen zum Zweck der
Leerung bzw. Abholung erst ab 15:00 Uhr am Vortag des Abholtermins auf
öffentliche Straßen, Gehwege und Plätze gestellt werden. Die Müllkübel
sind noch am Tag der Leerung wieder zu entfernen.
Abschnitt 5
Schutz der Grün- und Erholungsanlagen
§ 18 Ordnungsvorschriften
(1) In Grün-, Erholungs- und öffentlichen Anlagen ist es untersagt:
1. Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlagenflächen außerhalb der
Wege und Plätze und der besonders freigegebenen entsprechend gekennzeichneten
Flächen zu betreten, Gegenstände, Bauwagen, Fahrzeuge u. Ä.
abzustellen oder zu parken,
2. Außerhalb der Kinderspielplätze und entsprechend gekennzeichneten
Tummel- und Bolzplätzen zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn
dadurch die Ruhe Dritter gestört oder Besucher belästigt werden können,
3. Bänke, Schilder, Hinweise, Plastiken, Einfriedungen und andere Einrichtungen
zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen,
4. zu nächtigen,
5. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu
beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen und Sperren zu
überklettern.
6. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu
verändern oder aufzugraben und Feuer zu machen,
7. Pflanzen, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen,
8. Hunde frei umher laufen zu lassen. Auf Kinderspielplätzen und Liegewiesen
dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.
9. Öffentliche Brunnen, Wasserbecken und Gewässer dürfen nur entsprechend
ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen,
das Wasser zu verunreinigen, feste oder flüssige Gegenstände in sie
einzubringen oder soweit dies nicht ausdrücklich zugelassen ist, darin zu
waschen, zu baden sowie Tiere darin baden zu lassen.
10. Das Betreten von Eisflächen ist außerhalb der freigegebenen und speziell
gekennzeichneten Bereiche verboten.
11. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen sowie außerhalb der
dafür gekennzeichneten Stellen zu reiten, Rad zu fahren oder zu zelten.
12. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen, dies gilt nicht für
Kinderwagen und fahrbare Krankenfahrstühle sowie für Kinderfahrzeuge,
wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden.
(2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von
Kindern entsprechend der ausgeschilderten Altersstufen benutzt werden.
Abschnitt 6
Anbringen von Hausnummern
§ 19 Hausnummer
(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude, spätestens an dem Tag, an
dem sie bezogen werden, mit der von der Stadt-/ Gemeindeverwaltung
festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.
(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert
ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu
erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der
der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem
Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite
des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen
Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen,
können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen, soweit
dieses im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.
Abschnitt 7
Schlussbestimmungen
§ 20 Zulassung von Ausnahmen
Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen,
sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaates
Sachsen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt, eine
Unterbodenwäsche durchführt oder in Grün- und Erholungsanlagen, an
öffentlichen Gewässern wäscht oder beim Waschen Glatteis erzeugt,
2. entgegen § 4 öffentliche Brunnen benutzt, beschmutzt oder verunreinigt,
3. entgegen § 5 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere
Menschen, Tiere oder Sachen belästigt oder gefährdet werden,
4. entgegen § 5 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass Tiere, außer Katzen, im
öffentlichen Verkehrsraum nicht ohne geeignete Aufsichtsperson frei
herumlaufen,
5. entgegen § 5 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass der Hund angeleint ist bzw.
einen Maulkorb trägt,
6. entgegen § 5 Abs. 4 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde
nicht unverzüglich anzeigt,
7. entgegen § 6 Abs. 2 ein Tier nicht von öffentlichen zugänglichen
Liegewiesen oder Kinderspielplätzen fernhält,
8. entgegen § 6 Abs. 3 die durch Tiere verursachten Verunreinigungen
nicht unverzüglich entfernt,
9. entgegen § 7 Tauben füttert,
10. entgegen § 8 Abs. 1 aggressiv bettelt, durch Alkohol bzw.
Rauschmittelgenuss hervorgerufenes Verhalten andere mehr als
unvermeidbar beeinträchtigt oder die Notdurft verrichtet,
11. entgegen § 9 Abs. 1 ein Feuer abbrennt, obwohl er dazu keine Erlaubnis
besitzt,
12. entgegen § 9 Abs. 2 ein Feuer abbrennt oder die damit verbundenen
Auflagen nicht einhält,
13. entgegen § 10 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen
beschriftet oder bemalt,
14. entgegen § 11 Abs. 1 als Schüttgut angelieferte Materialien nicht
fristgerecht aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt,
15. entgegen § 11 Abs. 2 in Tageswassereinläufe Verunreinigungen einleitet,
16. entgegen § 12 Abs. 2 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 12
Abs. 2 zu besitzen, die Nachtruhe anderer mehr als unvermeidbar stört,
17. entgegen § 13 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Musikinstrumente
oder ähnliche Geräte so benutzt, dass andere unzumutbar belästigt werden,
18. entgegen § 14 Abs. 1 aus Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen
Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere unzumutbar belästigt
werden,
19. entgegen § 15 Abs. 1 Sport oder Spielstätten benutzt,
20. entgegen § 16 Abs. 1 Haus- oder Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer
stören, außerhalb der zugelassenen Zeiten ausführt,
21. entgegen § 17 Abs. 1 Wertstoffe außerhalb der zugelassenen Zeiten in
die Wertstoffcontainer einwirft,
22. entgegen § 17 Abs. 2 Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände
auf oder neben die Wertstoffcontainer stellt,
23. entgegen § 17 Abs. 3 größere Abfallmengen oder Abfälle, die in
Haushalten oder Gewerbebetrieben anfallen, in die zur allgemeinen
Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einbringt,
24. entgegen § 17 Abs. 4 Müllkübel und DSD- Wertstoffe (Gelber Sack)
zum Zwecke der Leerung bzw. Abholung anders als zu den
zugelassenen Zeiten auf öffentliche Straßen, Gehwege und Plätze
abstellt,
25. Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlagenflächen entgegen
§18 Abs. 1 Pkt. 1 betritt oder Gegenstände, Bauwagen, Fahrzeuge u. Ä.
abstellt oder parkt,
26. außerhalb der Kinderspielplätze und der entsprechend gekennzeichneten
Tummel- und Bolzplätze entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 2 spielt oder sportliche
Übungen betreibt,
27. Bänke, Schilder, Hinweise, Plastiken, Einfriedungen und andere
Einrichtungen entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 3 beschriftet, beklebt, beschmutzt
oder entfernt, so weit nicht der Tatbestand der Sachbeschädigung
verwirklicht ist,
28. entgegen § 18 Abs. 1 Nr.4 in den Grün- und Erholungsanlagen nächtigt,
29. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 5 sich außerhalb der freigegebenen Zeiten in
den Grün- und Erholungsanlagen aufhält, Wegsperren beseitigt oder
verändert oder Einfriedungen und Sperren überklettert,
30. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile nach
§ 18 Abs. 1 Nr. 6 verändert, aufgräbt oder Feuer macht,
31. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entgegen
§ 18 Abs. 1 Nr. 7 entfernt,
32. entgegen § 18 Abs. 1 Nr.8 Hunde frei umherlaufen lässt oder Hunde auf
Kinderspielplätze und Liegewiesen mitnimmt,
33. entgegen § 18 Abs. 1 Nr.9 Brunnen, Wasserbecken und Gewässer nicht
entsprechend nutzt, sie beschmutzt, Wasser verunreinigt, feste oder
flüssige Gegenstände einbringt, wäscht, badet oder Tiere dann baden lässt,
34. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 11 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benutzt
sowie außerhalb der dafür gekennzeichneten Stellen reitet, zeltet oder
Rad fährt,
35. Parkwege entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 12 befährt oder Fahrzeuge abstellt,
36. Turn- und Spielgeräte entgegen § 18 Abs. 2 benutzt,
37. entgegen § 19 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den
festgesetzten Hausnummern versieht,
38. entgegen § 19 Abs. 2 unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich
erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 19 Abs. 2 anbringt,
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 20 zugelassen worden ist.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Abs. 2 Polizeigesetz des
Freistaates Sachsen und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
mit einer Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens
eintausend Euro, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit höchstens fünfhundert
Euro geahndet werden.
§ 22 Inkrafttreten
(1). Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung
in Kraft.
(2). Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung der Stadt Oelsnitz vom 30.11.1994 und
die Polizeiverordnung der Gemeinden Triebel vom 16.12.1996, Eichigt vom
25.10.1994 und Bösenbrunn vom 01.09.1994 außer Kraft.
Oelsnitz (Vogtl) den, 13.03.2003
Möbius
Oberbürgermeisterin
§ 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande
gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an
gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit
widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der
Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung
begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch
nach Ablauf der in Satz1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend
machen.
Verfahrensvermerke
Diese Satzung wurde am 13.03.2003 der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.
Am 11.04.2003 im Stadtanzeiger für die Stadt Oelsnitz (Bekanntmachungssatzung
vom 10.05.2000) und die Gemeinde Eichigt (Bekanntmachungssatzung vom
03.12.2002) öffentlich bekannt gemacht.
Am 02.04.2003 an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde Bösenbrunn
(Bekanntmachungssatzung vom 08.05.2000) öffentlich bekannt gemacht. Die
Bekanntmachung wurde in der Freien Presse am 02.04.2003 und im
Vogtlandanzeiger am 01.04.2003 angekündigt.
Am 02.04.2003 an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde Triebel
(Bekanntmachungssatzung vom 19.10.2000) öffentlich bekannt gemacht. Die
Bekanntmachung wurde in der Freien Presse am 02.04.2003 und im
Vogtlandanzeiger am 01.04.2003 angekündigt.
Somit ist die Bekanntmachung zum 11.04.2003 vollzogen, die Satzung tritt somit
am 12.04.2003 in Kraft.
Oelsnitz, 14.04.2003
Möbius